Der Kündigungsgrund des dringenden Eigenbedarfs setzt einen "Notstand" voraus, dh die unabweisliche Notwendigkeit, den vorhandenen Zustand so bald als möglich zu beseitigen. Nach der jüngeren Rsp ist allerdings im Zusammenhang mit Wohnräumen ein gemäßigteres Verständnis des Begriffs "Notstand" geboten.
5 Ob 80/20f