Eine Kabelweitersendung nach § 59a Abs 1 UrhG erfordert eine vorgelagerte Rundfunksendung, die zur Weitersendung übernommen wird, und muss zudem den Integralgrundsatz wahren. Eine Beschränkung des Kabelweitersenderechts auf solche Verfahren, bei denen die Verbreitung der Sendungen des Erstsenders in einem vom Weitersende-Unternehmer durchgängig kontrollierten Kommunikationsnetz erfolgt, lässt sich § 59a Abs 1 UrhG nicht entnehmen und widerspräche dem technologieneutralen Ansatz dieser Bestimmung.