Der Schaden ist dem Geschädigten grundsätzlich nicht zuzurechnen, wenn ihm der Beweis gelingt, dass er entgegen der Vermutung des § 1297 ABGB im maßgebenden Zeitpunkt die gewöhnlichen Fähigkeiten, die ihn an sich zur Vermeidung des Schadens in die Lage versetzt hätten, nicht hatte oder dass ihm die Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt nicht möglich war. In diesem Fall sind die Regelungen zur Haftung eines deliktsunfähigen Schädigers (§ 1310 ABGB) anzuwenden.