§ 1295 ABGB
Händler, mit denen ein Reisender im Urlaubsort Kaufverträge abschließt, sind keine Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters. Allerdings kann im Einzelfall (zB bei Kenntnis von besonders manipulativen Verkaufsstrategien) eine vertragliche Nebenpflicht aus dem Reiseveranstaltungsvertrag bestehen, bestimmte Verkaufsveranstaltungen nicht zu empfehlen oder die Reisenden vor diesen zu warnen.