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Bereicherungsansprüche wegen überhöhter Rechtsanwaltshonorare verjähren in drei Jahren

EvidenzblattJudikaturRichard HargassnerÖJZ 2020/140ÖJZ 2020, 984 - 988 Heft 21 v. 2.11.2020

§§ 1431, 1486 Z 6, § 1489 ABGB

Bereicherungsansprüche eines Klienten wegen überhöhter Rechtsanwaltshonorare unterliegen in analoger Anwendung des § 1486 Z 6 ABGB der dreijährigen Verjährungsfrist.

8 Ob 145/19k

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