Hat die zuständige ausl StA um Übernahme der Strafverfolgung ersucht, ist dies als schlüssiger Verzicht auf Auslieferung zu werten, weshalb die inl Gerichtsbarkeit auf § 65 Abs 1 Z 2 StGB beruht.
13 Os 115/19i
Abstract aus ÖJZ bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.