Der Eintragung (nur) eines neuen, durch Verlängerungsoption geänderten Endtermins eines Bestandverhältnisses steht das Verbot der Einverleibung unbefristeter Bestandverträge entgegen; ein durch Option verlängertes Bestandverhältnis kann daher im Grundbuch nur im laufenden Rang neu eingetragen werden.
5 Ob 212/19s