In stRsp hält der OGH fest, dass Verfahrenskosten bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen ein ersatzfähiger Schaden iSd § 1 Abs 1 AHG sind. Gegenständlicher Aufsatz versucht der Frage nachzugehen, was vom OGH gemeint ist, wenn dieser festhält, dass nur die zweckmäßigen und angemessenen Verfahrenskosten ersetzt werden.
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