vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Veruntreuung und Diebstahl: Arbeitslohn und Steuerhinterziehung? VwGH gegen den Gesetzgeber, gegen den OGH, gegen die eigene Rsp

BeitragAufsatzWerner DoraltÖJZ 2020/120ÖJZ 2020, 1013 - 1019 Heft 22 v. 16.11.2020

Man glaubt es kaum: Steuervorschreibungen, gelegentlich in Millionenhöhe, und Finanzstrafverfahren, beides gegen den erklärten Willen des Gesetzgebers. Nie wollte der Gesetzgeber veruntreute Gelder des Arbeitnehmers der Einkommensteuer unterwerfen, noch weniger ein Finanzstrafverfahren, wie es der VwGH in stRsp judiziert.Auch als der OGH widersprach und erklärte, die Besteuerung veruntreuter Beträge sei im Gesetz nicht gedeckt, beharrte der VwGH dennoch auf seiner Rsp: Es bestehe . Gegen den Gesetzgeber, gegen den OGH und - besonders bemerkenswert - gegen die eigene Rsp.Die Folgen für den Steuerpflichtigen sind dramatisch: Bei einer Veruntreuung zB iHv von Euro 100.000,- erhöht sich der Schaden mit den steuerlichen Folgen von Euro 100.000,- auf bis zu rund Euro 170.000,-, bei vollem Strafrahmen auf Euro 250.000,-.Wohlgemerkt: gegen den Willen des Gesetzgebers.Die Verantwortung liegt beim VwGH, die Hoffnung dagegen beim VfGH.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!