§ 81 UrhG (§ 1330 ABGB)
Bei rechtsverletzenden Internet-Inhalten darf gegen einen Provider (bzw Plattformbetreiber) eine Unterlassungsanordnung erlassen werden, die sich nicht nur auf den konkret rechtswidrigen Inhalt, sondern auch auf wortgleiche oder sinngleiche Inhalte beziehen kann. Sinngleiche Inhalte sind solche, die im Kern dem als rechtswidrig beurteilten Inhalt entsprechen.