vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Zum Ausmaß des Mitverschuldens

EvidenzblattJudikaturMartina Weixelbraun-MohrÖJZ 2020/110ÖJZ 2020, 784 - 785 Heft 17 v. 31.8.2020

§ 1304 ABGB

Hat der Geschädigte selbst eine Ursache gesetzt, die gleichermaßen wie die vom Schädiger gesetzte Ursache geeignet war, allein den Schaden herbeizuführen (kumulative Kausalität), haben beide gemeinsam für den Schaden einzustehen, was in diesem Fall bedeutet, dass der Schaden zwischen ihnen zu teilen ist.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!