Art 9 Abs 1 lit b der FluggastrechteVO 261/2004/EG ist dahin auszulegen, dass die dem Luftfahrtunternehmen nach dieser Vorschrift obliegende Pflicht, den in ihr genannten Fluggästen unentgeltlich eine Hotelunterbringung anzubieten, nicht bedeutet, dass das Luftfahrtunternehmen die Unterbringungsmodalitäten als solche zu übernehmen hat. Das Luftfahrtunternehmen kann daher nicht auf der alleinigen Grundlage dieser VO verpflichtet sein, dem Fluggast die Schäden zu ersetzen, die durch ein Fehlverhalten des Hotelpersonals entstanden sind.