Erwirbt das Kind infolge beharrlichen Verstoßes seiner Eltern gegen § 11 Schulpflichtgesetz 1985 keine Nachweise über Schulabschlüsse, besteht die realistische Möglichkeit einer schwerwiegenden Beschränkung seiner beruflichen Perspektiven. Dadurch wird das Kindeswohl gefährdet.
2 Ob 136/18s