§ 302 Abs 1 StGB
Ein "Anspruch der Wahlberechtigten auf ein gesetzmäßig abgeführtes und überprüfbares Wahlverfahren, an dessen Ende ein unzweifelhaftes Wahlergebnis stehen sollte", reicht als Bezugspunkt des Schädigungsvorsatzes nach stRsp nicht aus, weil es sich (zirkulär) im Anspruch auf Einhaltung jener Vorschriften erschöpft, deren Verletzung vom Tatbestandsmerkmal des Befugnismissbrauchs erfasst ist.