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Unterlassene Kindesanhörung - Obsorgeverfahren mangelhaft

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturHelge HochÖJZ 2019/98ÖJZ 2019, 612 Heft 13 v. 28.6.2019

Auf die persönliche Anhörung des Mj (§ 105 Abs 1 AußStrG) darf im Obsorgeverfahren nur verzichtet werden, wenn eine der beiden Ausnahmen gem § 105 Abs 2 AußStrG vorliegt. Ansonsten begründet die unterbliebene Anhörung einen erheblichen Verfahrensmangel, der vom OGH im Interesse des Kindeswohls auch dann wahrzunehmen ist, wenn ihn das RekG verneinte.

10 Ob 82/18h

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