§ 6 IPRG; Art 75 Abs 1 EuErbVO (Art 10 Iranischer Freundschafts- und Niederlassungsvertrag)
Die Erbfolge nach iranischen Staatsangehörigen ist auch nach Aufhebung des § 28 IPRG weiterhin grundsätzlich nach iranischem Recht zu beurteilen.
§ 6 IPRG; Art 75 Abs 1 EuErbVO (Art 10 Iranischer Freundschafts- und Niederlassungsvertrag)
Die Erbfolge nach iranischen Staatsangehörigen ist auch nach Aufhebung des § 28 IPRG weiterhin grundsätzlich nach iranischem Recht zu beurteilen.