Hängt die Einleitung oder Fortsetzung eines Rechtsstreits von einer Prozesshandlung der Gemeinde ab, ist dafür ein B des Gemeinderats erforderlich, der sich auf den Rechtsstreit beziehen muss. Die Einräumung einer neuerlichen Verbesserungsmöglichkeit nach Ablauf der Verbesserungsfrist würde voraussetzen, dass die Partei an der Behebung des Mangels der gesetzlichen Vertretung durch Umstände behindert wurde, auf deren Beseitigung sie keinen Einfluss nehmen konnte.