Der in § 947 ABGB angeordnete "Schenkungswiderruf" wegen nachfolgender Bedürftigkeit des Geschenkgebers (eigentlich ein Anspruch auf Zahlung einer bloßen Zinsenrente) hat durch die höchstgerichtliche Rsp bislang nur wenig Konkretisierung erfahren, im Schrifttum findet er über die Kommentarliteratur hinaus kaum Beachtung. Gleichwohl hat er für die Regresspraxis von Sozialhilfeträgern - in jüngerer Zeit auch solcher aus dem Ausland - durchaus Relevanz erlangt. Der Beitrag arbeitet Fragestellungen auf, die sich in der Praxis ergeben haben.