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FinStrG: Wertersatzstrafe und gemeiner Wert - OGH/VwGH gegen OGH/VwGH Wertersatzstrafe - Schadenersatz für den nicht realisierbaren Verfall

BeitragAufsatzWerner DoraltÖJZ 2019/7ÖJZ 2019, 61 - 67 Heft 2 v. 15.1.2019

Entgegen dem OGH und dem VwGH bemisst sich die Wertersatzstrafe beim Schmuggel nicht vom Händlerverkaufspreis, sondern - als "Schadenersatz für den nicht realisierbaren Verfall" - von dem Erlös, den die Behörde beim Verfall erzielt hätte. Das entspricht auch der ursprünglichen Rsp, von der der OGH und der VwGH - ohne Begründung - später abgegangen sind, und auch genauso dem gemeinen Wert als Bemessungsgrundlage der Wertersatzstrafe.

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