Bei einem UmlaufB der Mit- und Wohnungseigentümer tritt eine Bindung an das Abstimmungsverhalten nicht vor dem Zugang desselben an alle anderen Mitglieder der Gemeinschaft ein. Die Stimmabgabe kann daher widerrufen werden, solange sie nicht allen anderen iS der besonderen Kundmachungsnorm des § 24 Abs 5 WEG zugegangen ist.
1 Ob 136/18h