§ 19 Abs 1 UVG (§ 231 ABGB)
Eine Gefährdung des notwendigen Unterhalts wird im Wesentlichen dann angenommen, wenn der reduzierte Unterhaltsvorschuss den Regelbedarfssatz auf nicht nur kurze Zeit nicht nur unwesentlich unterschreitet, selbst wenn nur ein verhältnismäßig geringer Vorschussbetrag einzubehalten wäre.