A Allgemeines
Das IRÄG 2017 (BGBl I 2017/122) führte die Möglichkeit einer elektronischen Abfrage von Exekutionsdaten (§§ 427 ff EO) wieder ein, die mit 1. 1. 2019 in Kraft trat.
Dadurch können Gläubiger leichter beurteilen, ob sie einen Rechtsstreit oder ein Exekutionsverfahren einleiten oder weiterführen sollen.