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Verfahren auf Bestellung eines Erwachsenenvertreters darf nur bei (festgestellten) begründeten Anhaltspunkten eingeleitet werden

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturChristoph BrennÖJZ 2019/59ÖJZ 2019, 372 - 373 Heft 8 v. 8.4.2019

Ein nach dem Inkrafttreten des 2. ErwSchG eröffnetes Verfahren ist nach der neuen Rechtslage zu beurteilen. Auch nach der neuen Rechtslage ist kein formeller B auf Einleitung des Verfahrens nach §§ 116a ff AußStrG vorgesehen. Das Verfahren ist ab dem Moment eingeleitet, in dem das Gericht irgendeine Handlung vornimmt.

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