§ 1497 ABGB (§ 62 Abs 7 NÖ LBG); § 92 Abs 1 NÖ LBG; § 45 NÖ KAG
§ 62 Abs 7 letzter Satz NÖ LBG ordnet generell die Anwendung der mit "Unterbrechung der Verjährung" überschriebenen Vorschrift des § 1497 ABGB auf besoldungsrechtliche Ansprüche an und statuiert (nur) zusätzlich, dass "die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist".