Art 6 Abs 1 Klausel-RL steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die das befasste Gericht hindert, einem Antrag auf Nichtigerklärung eines Darlehensvertrags auf der Grundlage der Missbräuchlichkeit einer Klausel über die Wechselkursspanne stattzugeben, sofern die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel ermöglicht, die Sach- und Rechtslage wiederherzustellen, in der sich der Verbraucher ohne die missbräuchliche Klausel befunden hätte; er steht jedoch einer nationalen Regelung entgegen, die das befasste Gericht hindert, einem Antrag auf Nichtigerklärung eines Darlehensvertrags auf der Grundlage der Missbräuchlichkeit einer Klausel über das Wechselkursrisiko stattzugeben, wenn festgestellt wird, dass diese Klausel missbräuchlich ist und der Vertrag ohne diese Klausel nicht weiter Bestand haben kann. Die Klausel-RL iVm Art 47 GRC steht dem nicht entgegen, dass ein oberstes Gericht eines MS im Interesse einer einheitlichen Auslegung des Rechts verbindliche Entscheidungen zu den Modalitäten der Umsetzung dieser RL erlässt, vorausgesetzt, diese hindern das zuständige Gericht weder daran, für die volle Wirksamkeit der Normen der Klausel-RL Sorge zu tragen und dem Verbraucher einen effektiven Rechtsbehelf zum Schutze der Rechte, die er daraus herleiten kann, zu gewähren, noch daran, den Gerichtshof dazu um eine Vorabentscheidung zu ersuchen, was jedoch vom nationalen Gericht zu prüfen ist.