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Herabsetzung der Normalarbeitszeit aufgrund familiärer Beistandspflicht

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturRonald RohrerÖJZ 2019/49ÖJZ 2019, 330 Heft 7 v. 25.3.2019

Derjenige, der ein Kind betreut, kann sich dann, wenn die (engeren) Voraussetzungen des MSchG bzw VKG nicht (mehr) vorliegen, insb die Maximaldauer überschritten ist, auf die Bestimmung des § 14 AVRAG berufen, deren Anwendung durch MSchG bzw VKG nicht ausgeschlossen wird.

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