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Selbstmord oder Selbstmordversuch bei Zwangsheirat muss nicht Folge von Gewalt oder gefährlicher Drohung sein

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturEckart RatzÖJZ 2019/32ÖJZ 2019, 192 Heft 4 v. 11.2.2019

Die Qualifikation nach § 106a Abs 3 StGB ist nicht auf Gewalt und gefährliche Drohung beschränkt. § 106 Abs 2 StGB gilt nach § 106a Abs 3 StGB nur sinngemäß - anders als im Fall des § 107 Abs 3 StGB.

11 Os 78/18g

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