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Klägergerichtsstand nur hinsichtlich des Versicherers

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturRonald RohrerÖJZ 2019/22ÖJZ 2019, 143 Heft 3 v. 28.1.2019

Art 13 Abs 2 iVm Art 11 Abs 1 lit b EuGVVO 2012 begründet nur die Zuständigkeit des Gerichts am Wohnsitz des Geschädigten für eine nach dem anwendbaren Recht zulässige Direktklage gegen den Haftpflichtversicherer. Weder aus dieser Bestimmung noch aus Art 8 Nr 1 oder Art 13 Abs 3 EuGVVO 2012 kann abgeleitet werden, dass dieses Gericht auch für eine Klage des Geschädigten gegen den für den Schaden haftenden Versicherungsnehmer oder Versicherten zuständig wäre.

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