Die Behandlung von Erneuerungsanträgen bedeutet nicht Auseinandersetzung nach Art einer zusätzlichen Beschwerde- oder Berufungsinstanz. Nach stRsp des EGMR ist die Würdigung von Beweismitteln grundsätzlich den nationalen Gerichten vorbehalten. Der OGH prüft daher lediglich, ob Beweisaufnahmen und Beweiswürdigung in einer Weise vorgenommen wurden, die das gesamte Strafverfahren unfair erscheinen lässt. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt aus dem Blickwinkel des Art 6 Abs 1 EMRK nur bei willkürlichen oder grob unvernünftigen (iS der Rsp des EGMR: "arbitrary or manifestly unreasonable") U- oder BAnnahmen vor. Dies ist dann der Fall, wenn die Begründung eindeutig unzureichend oder offensichtlich widersprüchlich ist oder eindeutig einen Irrtum erkennen lässt.