Wird dem Gewährleistungs- oder SchadenersatzKl Deckungskapital für eine noch nicht durchgeführte Reparatur zugesprochen, handelt es sich idR um einen zweckgebundenen Vorschuss, für den der Empfänger verrechnungspflichtig ist; einer ausdrücklichen Bezeichnung "als Vorschuss" bedarf es nicht. Unterbleibt die Behebung, tritt eine - vom Ersatzberechtigten wieder rückforderbare - Bereicherung (nur) insoweit ein, als der Vorschuss die objektive Wertminderung übersteigt.