Die Überlassung einer Wohnung an den Unterhaltsberechtigten ist wegen der damit verbundenen Verminderung des Unterhaltsbedarfs (Wohnkostenersparnis) ganz oder teilweise als Naturalunterhalt anzurechnen. Eine Anrechnung (in Höhe des fiktiven Mietwerts) setzt jedoch voraus, dass die Wohnversorgung des Unterhaltsberechtigten dem Unterhaltspflichtigen zuzurechnen ist. Kreditrückzahlungen (hier: im Zusammenhang mit dem Wohnraum für den Unterhaltsberechtigten) können uU nach billigem Ermessen berücksichtigt werden.