Vertraglich zugesagte Aktienoptionen, die nach einem bestimmten, sich über drei Jahre erstreckenden Umwandlungsplan in drei Tranchen im Abstand von jeweils einem Jahr zu einem bestimmten Zeitpunkt in Aktien umgewandelt und dem Dienstnehmer noch während aufrechten Dienstverhältnisses zugeteilt werden, mit der Möglichkeit diese zu behalten oder sofort zur Gänze zu verkaufen ("same day sell"), stehen mit der Zielsetzung des § 2a AVRAG nicht in Widerspruch und sind daher nicht in die Bemessungsgrundlagen für Entgeltfortzahlungsansprüche und Beendigungsansprüche einzubeziehen.