Die (schadenersatzrechtliche) Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB beginnt erst mit Kenntnis von Schaden und Schädiger zu laufen. Die bloße Erkennbarkeit reicht nicht aus. Anderes gilt nur im Rahmen einer angemessenen Erkundigungsobliegenheit des Geschädigten.
4 Ob 112/19b
Abstract aus ÖJZ bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.