Der Leasingnehmer ist bei Beschädigung des Leasinggegenstands nicht unmittelbar Geschädigter, sein Schaden ist ein nicht ersatzfähiger Drittschaden. Anderes gilt nur für Fälle einer anerkannten Schadensverlagerung, wie zB für den Ersatz von Mietwagenkosten, nicht aber für frustrierte Leasingraten.
4 Ob 49/19p