vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Leitungen zur Versorgung eines bestimmten Gst gehören dem GstEigentümer

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturChristoph BrennÖJZ 2019/142ÖJZ 2019, 883 - 884 Heft 19 v. 30.9.2019

Grundsätzlich - mangels gegenteiliger Vereinbarung oder sondergesetzlicher Regelung - gehört alles, was erdfest, mauerfest, nietfest oder nagelfest mit einem Gst verbunden ist, zur unbeweglichen Sache. Dies gilt auch für mit einem Gst nach der Verkehrsauffassung wirtschaftlich untrennbar verbundene Leitungen, die als deren unselbständige Bestandteile zu qualifizieren sind. Eine Ausnahme besteht für (Strom-)Netzteilstücke, die zu einem Durchleitungsnetz gehören und eigentumsrechtlich dem Betreiber des (Stromgesamtleitungs-)Netzes zugewiesen sind.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!