Eine Änderung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eines MS, wodurch eine Rundfunkgebühr für den Besitz eines Empfangsgeräts durch einen Rundfunkbeitrag ersetzt wird, der insb für das Innehaben einer Wohnung oder einer Betriebsstätte zu entrichten ist, stellt keine Änderung einer bestehenden Beihilfe iSd Art 1 lit c VO 659/1999 dar, von der die Kommission gem Art 108 Abs 3 AEUV zu unterrichten ist.