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Verbotene Verwendung getilgter Vorstrafen

EvidenzblattJudikaturEckart RatzÖJZ 2019/129ÖJZ 2019, 879 - 880 Heft 19 v. 30.9.2019

§ 1 Abs 4 TilgG (§ 281 Abs 1 Z 3 bis 5a StPO)

§ 1 Abs 4 TilgG bringt ein Beweiserhebungsverbot (konkret: ein Beweisthemenverbot) zum Ausdruck, das jedoch nicht unter ausdrücklicher Nichtigkeitsdrohung steht.

11 Os 9/19m

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