Art 3.2 ARB 2001 (§§ 914 f ABGB)
Der zeitliche Risikoausschluss gem Art 3.2 ARB 2011 greift dann, wenn die Willenserklärung oder Rechtshandlung ihrer Natur nach erfahrungsgemäß den Keim eines nachfolgenden Rechtsstreits bereits in sich trägt.
Art 3.2 ARB 2001 (§§ 914 f ABGB)
Der zeitliche Risikoausschluss gem Art 3.2 ARB 2011 greift dann, wenn die Willenserklärung oder Rechtshandlung ihrer Natur nach erfahrungsgemäß den Keim eines nachfolgenden Rechtsstreits bereits in sich trägt.