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Rechtsschutzversicherung: Aufkündigung als "streitauslösende Willenserklärung"

EvidenzblattJudikaturHelge HochÖJZ 2019/11ÖJZ 2019, 74 - 77 Heft 2 v. 15.1.2019

Art 3.2 ARB 2001 (§§ 914 f ABGB)

Der zeitliche Risikoausschluss gem Art 3.2 ARB 2011 greift dann, wenn die Willenserklärung oder Rechtshandlung ihrer Natur nach erfahrungsgemäß den Keim eines nachfolgenden Rechtsstreits bereits in sich trägt.

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