Richterliche Unabhängigkeit einerseits und Dienstaufsicht zur Überwachung der pflichtgemäßen Ausführung der richterlichen Amtsgeschäfte andererseits sind nicht Gegensätze, sondern unabdingbare Voraussetzungen für eine qualitäts- und vertrauensvolle Rechtsprechung zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Rechtsstaats. Die Zulässigkeit von dienstaufsichtsrechtlichen Maßnahmen ist an der individuellen richterlichen Unabhängigkeit zu messen. Der Beitrag beschäftigt sich mit der Abgrenzung von zulässigen Aufsichtsmaßnahmen und unzulässiger Einflussnahme. Dazu wird die "Drei-Kreise-Theorie" entwickelt.