Ein Unfall iSd vorliegenden Art 6.1 UA00 2010 ist ein plötzlich von außen auf den Körper der versicherten Person einwirkendes Ereignis, wodurch diese unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet; ein von außen auf den Körper wirkendes Ereignis liegt vor, wenn Kräfte auf den Körper einwirken, die außerhalb des Einflussbereichs des eigenen Körpers liegen. Werden äußere Ereignisse vom Versicherten bloß sinnlich wahrgenommen, ohne dass sie ihn unmittelbar körperlich beeinträchtigen, dann liegt kein Unfall vor, auch wenn dieses äußerlich bleibende Geschehen innerkörperliche psychische Reaktionen auslöst (Stress- und Alarmreaktionen), die dann zu körperlichen organischen Schädigungen führen. Die Gefahren einer krankhafte Folgen auslösenden innerkörperlichen Stress- und Angstreaktion auf eine äußerlich bleibende (und sich auch nicht verwirklichende) Bedrohung der körperlichen Integrität sind in der Unfallversicherung nicht gedeckt. OGH 21. 11. 2018, 7 Ob 200/18i.