( AuslBG § 2 Abs 4 Z 1, § 28 ) Da ausländische Mitgesellschafter einer OEG, die weder über ihre Rechte und Pflichten aufgeklärt wurden noch einzeln oder gemeinsam beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft ausüben können, eine Beschäftigungsbewilligung benötigen, stellt die Unkenntnis dieser Tatsache auch im Fall der bloßen Fahrlässigkeit einen strafbaren Tatbestand dar.
VwGH 96/09/0311, 0312 v. 17.12.1998