( AuslBG § 29 Abs 3 ) Das Verschweigen der Scheidung von einem österreichischen Staatsbürger gegenüber dem Arbeitgeber bei Aufnahme einer Beschäftigung durch einen ausländischen Staatsbürger sowie die Vorlage der Heiratsurkunde kommen der Erschleichung einer Arbeitsstelle und Irreführung des Arbeitgebers über die wahren Verhältnisse gleich, so dass dem ausländischen Arbeitnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses wegen Hervorkommens des Mangels der Zulässigkeit der Beschäftigung keine Schadenersatzansprüche zustehen.