§ 2 Abs 1 Z 2, § 2 Abs 1 Z 4, § 2 Abs 2 UWG
Wird die Füllmenge eines Fertigprodukts bei gleichbleibendem Preis verringert, ist dies irreführend, wenn sich an der Verpackung und deren Größe sonst nichts ändert. Dies gilt auch dann, wenn bei korrekter Nennung der neuen Füllmenge auf die Änderung nicht gesondert hingewiesen wird.

