§ 226 Abs 1, § 228 ZPO; § 16 UWG
In einem Feststellungsbegehren, das auf eine künftige Schadenersatzpflicht abzielt, muss bzw müssen das schädigende Ereignis oder die schädigenden Ereignisse konkret bezeichnet werden. Nicht urteilsmäßig feststellbar ist eine Haftung für Handlungen, die nicht konkret festgestellt sind.

