§ 4 Abs 1 Z 3, § 4 Abs 2 MSchG
Nicht nur bei Farbmarken, die eine Farbe zeigen, sondern auch bei solchen, in denen zwei übliche Farben kombiniert sind, spricht der Umstand gegen die Zubilligung einer originären Unterscheidungskraft, dass Farben im Geschäftsverkehr so weit wie möglich frei verwendbar bleiben sollen.

