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Der Kreis ist offen

RechtsprechungJudikaturReinhard HingerÖBl 2025/75ÖBl 2025, 265 - 268 Heft 6 v. 6.11.2025

§ 226 Abs 1 ZPO; § 7 Abs 1, § 354 EO; § 15 UWG

Wenn vom Bekl die Beseitigung des gesetzwidrigen Zustands begehrt wird, muss die geforderte Leistung ausreichend bestimmt beschrieben sein, um - wenn nötig - die Zwangsvollstreckung zu ermöglichen. Begehren, die nicht ausreichend bestimmt sind, sind abzuweisen.

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