A Keine Fortsetzung des Verfahrens durch Beitretenden nach Rücknahme der Beschwerde
Art 105 EPÜ: Nach Rücknahme aller Beschwerden kann ein Einspruchs-Beschwerdeverfahren nicht mit einem Dritten fortgesetzt werden, der dem Verfahren nach Art 105 EPÜ als vermeintlicher Verletzer beigetreten ist.

