§ 43 ABGB
Bloß wegen des Eigentumsrechts genießt der Eigentümer eines Gebäudes, für das eine bestimmte Bezeichnung allgemein bekannt ist, für diese Bezeichnung noch keinen Namensschutz nach § 43 ABGB; er kann anderen nicht verbieten, in Domains die Bezeichnung des Gebäudes zu verwenden.

