Art 15 Abs 1 UMV; § 10b MSchG
Wenn der Bekl dem Unterlassungsbegehren des Markeninhabers die Behauptung entgegensetzt, er habe mit "erschöpften" (weil bereits innerhalb des EWR erstmals in Verkehr gebrachten) Waren gehandelt, obliegt grds dem Kl der Beweis, dass die Waren außerhalb des EWR in Verkehr gebracht worden - und somit "nicht erschöpft" - sind.

