A Neue nicht-medizinische Verwendungen von an sich bekannten Stoffen
Art 54 EPÜ: Die GBK-E G 2/88 und G 6/88 beschränken sich auf Patentansprüche, die auf (neue) nicht-medizinische Verwendungen eines bekannten Stoffs für einen bestimmten Zweck gerichtet sind, und nicht auf Herstellungsverfahren iSv Art 64 Abs 2 EPÜ.

